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   BAG, 13.03.1961 - 2 AZR 509/59   

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BAG, 13.03.1961 - 2 AZR 509/59 (https://dejure.org/1961,1060)
BAG, Entscheidung vom 13.03.1961 - 2 AZR 509/59 (https://dejure.org/1961,1060)
BAG, Entscheidung vom 13. März 1961 - 2 AZR 509/59 (https://dejure.org/1961,1060)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 11, 51
  • NJW 1961, 1278 (Ls.)
  • DB 1961, 747
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.09.1958 - 2 AZR 324/57

    Zulassung der Revision - Endurteil - Vorangegangenes Grundurteil - Nachprüfung

    Auszug aus BAG, 13.03.1961 - 2 AZR 509/59
    Da das hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht geschehen ist, mußte die Revision nach § 554a Abs. 1 ZPO insoweit als unzulässig verworfen werden (BAG 6, 280 [284]).
  • BAG, 09.02.1977 - 5 AZR 2/76

    Fürsorgepflicht - Strafurteil gegen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst -

    Werden a b e r - w ie h i e r - von d e r R e v is io n m eh rere A nsprüche b ek äm p ft, so muß s ic h d ie R e v isio n sb e g rü n d u n g a u f a l l e d ie s e A nsprüche e r s t r e k - k e n ; a n d e r e n f a l l s i s t d ie R e v is io n t e i l w e i s e u n z u lä s s ig ( v g l . z . B. BAG 11, 51 [573 = AP N r. 6 zu § 15 SchwBeschG [z u I I d e r G rü n d e ]).
  • BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

    Nach früherem Recht genügte es, wenn der Arbeitgeber nach der Kündigung den Zustimmungsantrag stellte ; er konnte also noch nachträglich - wenn auch nicht zeitlich unbegrenzt - die Wirksamkeitsvoraussetzung für eine bereits ausgesprochene Kündigung herbeiführen (vgl. BAG 11, 51 = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG mit Hinweisen).
  • BAG, 25.04.1963 - 5 AZR 398/62

    Bürovorsteher eines Rechtsanwaltes - Bürovorstehertätigkeit - Veruntreuungen von

    .Dezember 1957 - 1 AZR 594/56 - BAG 5 159 [l6l] = AP Nr. 2 zu § 125 BGB; BAG vom 19= Juni 1959 - 1 AZR 565/57 - BAG 8, 47 [50] = AP Nr, 1 zu § 6ll BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG vom 29, Januar i960 - 1 AZR 200/58 - BAG 9 1 [6 ] = AP Nr. 12 zu § 12p GewO; BAG vom 10. März i960 - 5 AZR 426/58 - AP Nr, 2 zu § lp8 BGB, BAG vom 15. März i960 - 1 AZR 464/57 - AP Nr. 9 zu § 15 AZO: BAG vom 51. März i960 - 5 AZR 445/57 - BAG 9 147 [155] = AP Nr, 17 zu § 6ll BGB Arzte, Gehaltsansprüche; BAG vom 8 , Dezember i960 - 5 AZR 504/58 - AP Nr. 1 zu § 6ll BGB Wegezeit [Ziffer 1 der Gründe]; BAG vom 15= März 1961 - 2 AZR 509/59 - BAG 11, 51 [56] = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG; BAG vom 7 .
  • BAG, 19.12.1966 - 3 AZR 255/66

    Faktische Arbeitsverhältnisse - Schutzfristen - Fortzahlung des Arbeitsentgelts -

    1» Die Klage ist aus § 12 Abs» 1 MuSchG begründet» Danach hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren» Die Klägerin war, 3 15 5\ wie hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen zwischen den Parteien nicht streitig ist, gemäß § 168 Abs« 3 RVO in der hier noch maßgebenden, vor dem Io Juli 1965 geltenden Fassung wegen geringfügiger Dienstleistung in ihrer Beschäftigung bei dem Beklagten krankenversicherungsfreio 2o Der Klageforderung steht nicht entgegen, daß der Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten wegen der Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen der Arbeitszeit in beiden Arbeitsverhältnissen möglicherweise ein gültiger Arbeitsvertrag nicht zugrunde gelegen hat» Die Klägerin würde infolgedessen u. Uo in einem sogenannten faktischen Arbeits-Verhältnis gestanden haben (vglo dazu BAG 8, 47 /~49 f° / « AP Nr« 1 zu § 611 BGB Doppolarbeitsverhältnis)o Auch wenn dies so wäre, war der Beklagte, solange er das Arbeitsverhältnis nicht beendete, zur Einhaltung der Vorschriften des Muttei'schutzgesetzes verpflichtet (ausgenommen § 9 MuSchG, der seinem Wesen nach einen wirksamen Arbeitsvertrag voraussetzt)o Für Arbeitsschutznormen, zu denen eine Reihe von Vorschriften des Mutterschutzgesotzes gehören, ist allgemein anerkannt, daß für ihre Anwendung ein gültiger Arbeitsvertrag nicht Voraussetzung ist, sondern ein tatsächliches Arbeitsverhälthis ausreicht (vgl«, Huockräippeu.- dey, Lehrbuch dos Arbeitsrechte, 7» Awflv, Bd» | t § 21 I 1 mit Fußnote 2, S. 114; §,79 IXX, 8» ©©S3«, Selbst wenn aber § 12 MuSchG nicht als eehte /rbeitssehutenorra anerkannt werden sollte, weil dort die Kcchtsbezichimgon zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin geregelt worden, die Vorschrift deshalb privatrechtlicher Natur ist (vgl» aber die umfassende StrafSanktion des § 20 MuSchG), würde die etwaige Nichtigkeit des Arbeitsvertrags den Beklagten nicht von seiner Zahlungspflicht befreien« Das Lander arbeit sge rieht hat festgestellt, daß er das Arbeitsverhälthis innerhalb der streitbefangenen Zeit nicht beendet hat, was durch einseitige Erklärung hätte geschehen können (BAG 12, 104 1057 ~ AP Nr» 1 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsver hälthis)« Er muß deshalb seine Zahlungspflichten gegenüber 4 der Klägerin erfüllen<> wie wenn der Arbeitsvertrag gültig gewesen wäre«, für die Vergangenheit ist die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. z« Bo BAG 5, 58 f65 f.J? = AP Nr» 2 zu § 125 BGB; BAG 8, 47 ~ AP Nr» 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 /~251 "7 = AP Nr. 2 zu § 2 TO.A; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB; BAG 11, 51 /"56 i o j = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG).
  • BAG, 10.02.1968 - 3 AZR 4/67

    Rechtfertigung der Entziehung eines betrieblichen Witwengeldes - Differenzierung

    Das Bundesarbeitsgericht hat unter weitgehender Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz vertreten, daß jedenfalls beim Arbeitsvertrag nach Antritt der Arbeit eine Rückwirkung der Nichtigkeit, die sich nicht nur aufgrund einer begründeten Anfechtung, sondern beispielsweise auch in den Fällen der §§ 125, 134 und 138 BGB ergeben kann, nicht anzuerkennen, sondern der Arbeitsvertrag bis zur Geltendmachung der Nichtigkeit als gültig zu behandeln ist (vgl. z.B. BAG 5, 58 [65 ff.] = AP Nr. 2 zu § 125 BGB; BAG 5, 159 [161 f.] = AP Nr. 2 zu § 123 BGB; BAG 8, 47 [50] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis; BAG 8, 245 [251] = AP Nr. 2 zu § 2 TOA; BAG AP Nr. 2 zu § 138 BGB [zu III 2 der Gründe]; BAG 11, 51 [56 f.] = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG; BAG AP Nr. 3 zu § 12 MuSchG [zu 2 der Gründe], auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 15.09.1965 - 1 ABR 3/65

    Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren - geltendmachung verschiedener Ansprüche -

    Hinsichtlich der Begründung gilt nichts anderes als im Urteilsverfahren, Wie dort (BAG 2, 58 [59] = AP Nrc 2 zu § 554 ZPO; BAG 6, 28o [284] = AP Nr, 17 zu § 64 ArbGG; BAG Io, 34o [342] = AP Nr-, 8 zu § 7 KSchG; BAG 11, 51 [57] = AP Nr, 6 zu § 15 Schw- BeschG; BAG 13, 313 [315] - AP Nr, 4 zu § l3o BGB; Urteil vom 22, Juli 1965, 2 AZR 384/64, zur Veröffentlichung bestimmt), so ist auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ein gegen die Nichtzu sprechung verschiedener, in demselben Verfahren nebeneinander geltend gemachter Ansprüche eingelegtes Rechtsmittel insoweit unzulässig, als nicht für je den einzelnen dieser Ansprüche das Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erfüllt ist.
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